Berliner Gericht löscht Klausel, die Trinkgeldrückzahlung bei Stornierungen ausschließt

Ein Urteil wirft neue Fragen zu Vorab-Trinkgeld und Verbraucherrechten auf.

Ein Berliner Gericht hat eine Regelung eines führenden Essenslieferdienstes für nichtig erklärt. Die Klausel, die die Rückzahlung von bereits gezahltem Trinkgeld bei stornierten Bestellungen ausschloss, wird nun von Verbrauchern als unzulässig betrachtet.

Black Vortex Redaktion

Berliner Gericht löscht Klausel, die Trinkgeldrückzahlung bei Stornierungen ausschließt
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In einer Entscheidung des Berliner Kammergerichts wurde eine Vertragsklausel eines großen Essenslieferservices für nichtig erklärt. Die Regelung hatte vorgesehen, dass bei der Stornierung einer Bestellung keine Rückerstattung des bereits gezahlten Trinkgeldes erfolgt. Das Gericht hat die Klausel als rechtswidrig eingestuft und damit die Möglichkeit der Rückzahlung wiederhergestellt.

Die betroffene Klausel lag im Vertrag zwischen dem Nutzer und dem Lieferservice vor. Sie schloss die Rückzahlung des Trinkgeldes aus, obwohl die Bestellung storniert wurde. Das Urteil stellt klar, dass solche Ausschlüsse nicht ohne Weiteres zulässig sind, wenn sie die Interessen der Verbraucher unangemessen benachteiligen.

Die rechtliche Begründung des Gerichts beruht auf den Grundsätzen des deutschen Vertragsrechts und des Verbraucherschutzes. Nach dem Urteil kann eine Klausel, die die Rückzahlung von Trinkgeld bei Stornierungen ausschließt, nicht durchgesetzt werden, wenn sie die Rechte des Verbrauchers unverhältnismäßig einschränkt.

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